Auch außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung gilt: Die Preise für ärztliche Leistungen sind nicht frei verhandelbar, sondern reguliert. An der GOÄ geht nichts vorbei.
Dass nicht Angebot und Nachfrage, sondern die GOÄ den Preis für privatärztliche Leistungen regelt, folgt direkt aus den Approbationsbestimmungen. Danach darf den ärztlichen Beruf nur ausüben, wer die Vorschriften der Bundesärzteordnung (BÄO) erfüllt. Dort bestimmt dann der § 11 BÄO, dass alle Ärztinnen und Ärzte ihre Entgelte an einer von der Bundesregierung erlassenen Gebührenordnung auszurichten haben.
Als unmittelbare Konsequenz aus dem § 11 BÄO muß außerhalb des vertragsärztlichen Rahmens jegliche Abrechnung ärztlicher Leistungen den GOÄ-Bestimmungen folgen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Leistungen medizinisch notwendig sind oder darüber hinausgehen. Ob privatversichert oder Selbstzahler, ob Kostenerstattung oder IGeL – nur GOÄ-konforme Rechnungen sind mit dem Berufsrecht vereinbar.
Die heute gültige GOÄ stammt aus dem Jahre 1982 und wurde zuletzt 1996 aktualisiert. Seitdem wurde das Gebührenverzeichnis nicht mehr dem medizinischen Fortschritt angepasst.
An einer "neuen" GOÄ wird seit einigen Jahren – auch unter Einbeziehung des Abrechnungswissens der PVS – intensiv gearbeitet. Wann und in welcher Form diese Arbeiten zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden können, steht derzeit allerdings noch nicht fest.
Die Abrechnung nach GOÄ basiert auf dem Konzept von Gebühren für ärztliche Leistungen. Dafür gilt es, die GOÄ richtig lesen zu können.
Inhaltlich gliedert sich die GOÄ in zwei Teile: Im Ersten wird das übergeordnete Regelwerk in zwölf Paragrafen festgehalten. Der Zweite enthält auf über 250 Seiten in 16 fachgebietsbezogenen Abschnitten das Gebührenverzeichnis für abrechenbare Leistungen.
Im Gebührenverzeichnis ist jede Leistungsposition nach dem gleichen Muster aufgebaut. Den Anfang macht eine eindeutige Ziffer (von 1 bis 6018). Es folgt die jeweilige Leistungsbeschreibung, gegebenenfalls ergänzt um Bestimmungen zur Abrechnung. Außerdem gehört dazu noch eine Punktzahl, mit der die jeweilige Leistung grundlegend bewertet wird.
In einem Verzeichnis der analogen Bewertungen der Bundesärztekammer und des Zentralen Konsultationsausschusses sind Leistungen aufgeführt, denen ein A für analog vorangestellt wird, um dem Fortschritt der Medizin zu entsprechen (siehe auch Leistungen außerhalb des Gebührenverzeichnisses).
Aus der Punktzahl lässt sich durch Multiplikation mit dem sogenannten Punktwert – dieser ist vom Gesetzgeber aktuell auf exakt 5,82873 Cent festgesetzt – direkt der Gebührensatz ermitteln. Indem man diesen Gebührensatz noch mit einem Abrechnungsfaktor – zum Beispiel 2,3 – multipliziert, erhält man schließlich die eigentliche Gebühr.
Für die praktische Abrechnung ist die reine Gebührenermittlung nur der erste Schritt. Zusätzlich müssen mindestens folgende drei Funktionsprinzipien der GOÄ berücksichtigt werden:
Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arztes, welchen Abrechnungsfaktor er wählt. Ohne ausführlich dokumentierte Begründung ist dies allerdings nur bis zu einem Schwellenwert möglich. Außerdem gibt es auch mit Begründung immer einen Höchstwert.
Welcher Schwellenwert und Höchstwert gilt, richtet sich nach der erbrachten Leistung: 1,15 bzw. 1,3 für Laborleistungen, 1,8 bzw. 2,5 für technische Leistungen und 2,3 bzw. 3,5 für ärztliche Leistungen. Zusätzlich kann der Versichertenstatus eine Rolle spielen: So gibt es z. B. für Vertragsärzte eine Sonderregelung für bestimmte KVB-Mitglieder.
Das Gebührenverzeichnis denkt "modular". Das heißt: Um den individuellen Diagnose- und Therapieanforderungen gerecht zu werden, geht sie nicht auf den einzelnen Behandlungsfall ein, sondern nur auf Leistungen, die als Bestandteile der Behandlung eingesetzt werden. Entsprechend wird eine Behandlung in der Regel über eine Ziffernkombination abgerechnet.
Die Flexibilität des Modularprinzips bekommen Ärzte aber nicht umsonst. Denn über die optimale Ziffernkombination – passend zur Behandlung, nachvollziehbar für Patient und Kostenträger, vollständig mit allen Leistungen – schweigt sich die GOÄ (bis auf Kombinationsausschlüsse) aus. Stattdessen liegt diese Aufgabe mit all ihrer Komplexität und Konsequenz für das Honorarergebnis ganz in ärztlicher Verantwortung.
Weil das Gebührenverzeichnis seit mehr als 20 Jahren nicht an den medizinischen Fortschritt angepasst wurde, haben viele heute übliche Leistungen keine direkte Entsprechung in der GOÄ.
Ersatzweise wird deshalb das Analogprinzip angewendet. Danach dürfen Analogleistungen mit einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses abgerechnet werden. Als Grundlage kann dafür das von der Bundesärztekammer gepflegte Verzeichnis der Analogen Bewertungen herangezogen werden.
Rechtssichere Erlöse
Wir erkennen, wenn Sie GOÄ-Potenziale nicht ausschöpfen. Wir korrigieren die Fehler und beheben deren Ursachen.
Bessere Qualität
Um Reklamationen zu minimieren, prüfen wir bei jeder Abrechnung die Einhaltung des formalen GOÄ-Rahmens.
Kontinuierlich besser
Durch detaillierte Analysen und Fachgruppenvergleiche Ihres Abrechnungsprofils geben wir Ihnen wertvolle Hinweise, an welchen Schrauben Sie noch drehen können.
Weniger Aufwand
Mit den GOÄ-Spezialisten der PVS im Rücken können Sie viel eigenes Know-how sparen – wir kümmern uns um die Feinheiten.
Immer aktuell
Wir haben die Auslegung der GOÄ immer im Blick. Und passen Ihre Privatabrechnung sofort an neue Entwicklungen an.
Persönliche Unterstützung
Ihr fester Ansprechpartner bei der PVS steht ganz nah an Ihrer Seite – kompetent, jederzeit erreichbar und eng vertraut mit den spezifischen Besonderheiten Ihrer Privatabrechnung.
Der PVS Südwest Newsletter
Aktuelle Nachrichten zur Praxis der Privatabrechnung.
Service-Hotlines
Für Kundinnen und Kunden:
Für Interessierte:
Für Patientinnen und Patienten:
Ihre Ansprechpartner der PVS Südwest
Hier finden Sie eine Übersicht Ihrer Ansprechpartner
Weitere wichtige Links im Schnellzugriff