Lassen Sie überprüfen, ob Ihnen etwas entgeht!
Die Abrechnung nach GOÄ basiert auf dem Konzept von Gebühren für ärztliche Leistungen. Dafür gilt es, die GOÄ richtig lesen zu können.
Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Arztes, welchen Steigerungsfaktor er wählt. Ohne ausführlich dokumentierte Begründung ist dies allerdings nur bis zu einem Schwellenwert möglich. Außerdem gibt es auch mit Begründung immer einen Höchstwert.
Welcher Schwellenwert und Höchstwert gilt, richtet sich nach der erbrachten Leistung: 1,15 bzw. 1,3 für Laborleistungen, 1,8 bzw. 2,5 für technische Leistungen und 2,3 bzw. 3,5 für ärztliche Leistungen.
Das Gebührenverzeichnis denkt "modular". Das heißt: Um den individuellen Diagnose- und Therapieanforderungen gerecht zu werden, geht sie nur auf Leistungen, die als Bestandteile der Behandlung eingesetzt werden, ein. Entsprechend wird eine Behandlung in der Regel über eine Ziffernkombination abgerechnet.
Die Flexibilität des Modularprinzips bekommen Ärzte aber nicht umsonst. Denn über die optimale Ziffernkombination – passend zur Behandlung, nachvollziehbar für Patient und Kostenträger, vollständig mit allen Leistungen – schweigt sich die GOÄ (bis auf Kombinationsausschlüsse) aus. Stattdessen liegt diese Aufgabe mit all ihrer Komplexität und Konsequenz für das Honorarergebnis ganz in ärztlicher Verantwortung.
Weil das Gebührenverzeichnis seit mehr als 20 Jahren nicht an den medizinischen Fortschritt angepasst wurde, haben viele heute übliche Leistungen keine direkte Entsprechung in der GOÄ.
Ersatzweise wird deshalb das Analogprinzip angewendet. Danach dürfen Analogleistungen mit einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses abgerechnet werden. Als Grundlage kann dafür das von der Bundesärztekammer gepflegte Verzeichnis der Analogen Bewertungen herangezogen werden.
Lassen Sie überprüfen, ob Ihnen nachträglich eine böse Falle droht!
Für den optimalen privatärztlichen Ertrag ist die vollständige GOÄ-Abrechnung nur der erste Schritt. Zusätzlich müssen mindestens folgende drei Bedingungen des Medizinrechts berücksichtigt werden:
Die Komplexität der GOÄ lädt zum Streiten geradezu ein. Zudem gibt es neben dem Rechnungsempfänger in der Regel mit der PKV noch eine zweite Instanz, die jede eingereichte Rechnung akribisch prüft. Auch kleinste inhaltliche Abrechnungsfehler zuungusten des Patienten bergen daher ein erhebliches Risiko, dass sich die Forderung nicht oder nur mit erheblichen Abstrichen und Verzügen durchsetzen lässt.
Risiken bei der Forderungsdurchsetzung entstehen auch durch Verletzungen der formal-juristischen Vorschriften einer privatärztlichen Abrechnung. Vor allem fehlende Vertragsgrundlagen und Pflichtangaben sowie falsche Leistungsbezeichnungen werden gerne reklamiert.
Der Umgang mit einer Beanstandung hängt zunächst davon ab, ob diese gerechtfertigt oder ungerechtfertigt ist. Außerdem kann sich die Beanstandung auch auf ein Verfahren beziehen, das zwischen Fachverbänden, BÄK, PKV und Beihilfe zweifelhaft, d. h. abrechnungstechnisch noch nicht eindeutig geklärt, ist.
Sofern hier eine möglichst objektive und fachlich korrekte Zuordnung erfolgen kann, bedürfen vor allem zweifelhafte Beanstandungen eine hohe medizinrechtliche Kompetenz, die den aktuellen Diskussionsstand kennt und die Risiken seriös zu beurteilen weiß. Aber auch bei als ungerechtfertigt beurteilten Beanstandungen ist es wichtig, von einer gesicherten Entscheidungsgrundlage heraus fachlich korrekt zu argumentieren, um den Fall schnell abschließen zu können.
Die Potenzialanalyse Privatabrechnung umfasst:
+ Bewertung und Optimierung von bis zu 5 Rechnungen
+ Rechtliche Vertragsprüfung
+ Beurteilung und Empfehlung zu einer Beanstandung
+ Persönliches Expertengespräch
*bei Buchung bis 30.06.2023