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Aktuelle BGH-Rechtsprechung zu Wahlleistungsvereinbarungen

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2025 – III ZR 426/23 zur Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch den Krankenhausträger und Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2025 - III ZR 40/24 zur Gültigkeit einer Wahlleistungsvereinbarung für den Fall der „gewünschten Stellvertretung“

Der Bundesgerichtshof hat sich taggleich in zwei Entscheidungen mit der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen befasst. In beiden Urteilen wird die Abgrenzung der Inanspruchnahme wahlärztliche Leistungen versus allgemeine Krankenhausleistungen nahezu in den Mittelpunkt der Argumentation gestellt. 

Dreh- und Angelpunkt für beide Entscheidungen ist § 17 III KHEntgG als zwingende preisrechtliche Schutzvorschrift zugunsten des Patienten. Nicht nur im Wortlaut, sondern auch Sinn und Zweck der Vorschrift werden insbesondere in der Entscheidung zum Liquidationsrecht umfassend beleuchtet.

Welchen Anspruch hat der Wahlleistungspatient und wofür zahlt er die besondere Vergütung? Welche Voraussetzungen muss die Klinik erfüllen? Ist eine Vertretervereinbarung ohne tatsächliche Verhinderung des Wahlarztes unwirksam?

Generell legen die allgemeinen Krankenhausleistungen den Facharztstandard zugrunde. Die „Wahlleistung Arzt“ beinhaltet grundsätzlich die persönliche Behandlung durch die leitenden oder besonders qualifizierten Ärzte in der Klinik.

Diese besondere Qualifikation und Erfahrung des Wahlarztes (über den Facharztstandard hinaus) kann sich der Patient als „Mehrwert“ für seine stationäre Behandlung sichern. Dafür zahlt er zusätzlich das ärztliche Honorar.

Der BGH verdeutlicht auch, dass die leitende Funktion eines Wahlarztes in der Klinik ein Indiz für seine besondere fachliche Kompetenz sein kann; sie muss sich jedoch tatsächlich in seiner besonderen fachlichen Qualifikation wiederfinden. Andererseits kann eine besondere Qualifikation eines Arztes dazu führen, dass er/sie als Wahlarzt tätig ist, ohne eine leitende Funktion auszuüben.

Es ist eine Entscheidung der jeweiligen Klinik, ob sie einen oder mehrere Wahlärzte einer Abteilung/Klinik aufgrund spezieller fachlichen Kenntnisse für bestimmte Bereiche benennt.

Diese Leistungen - aller Wahlärzte (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG) - werden vom Patienten mit Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung hinzugekauft, falls sie an der Behandlung des Patienten beteiligt sind.

Die 

BGH-Entscheidung vom 13.03.2025 zum Liquidationsrecht (III ZR 426/23)

macht insbesondere deutlich, dass es dem Wahlleistungspatienten bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen auf die persönliche Leistungserbringung durch den Wahlarzt ankommt. Es sei jedoch von untergeordneter Bedeutung, von wem die Wahlarztbehandlung gesondert berechnet wird.

Die Richter haben die durchaus umstrittene Frage, ob das Liquidationsrecht auch durch den Krankenhausträger direkt ausgeübt werden darf, positiv zu Gunsten der Krankenhäuser entschieden. Die Krankenhausträger sind demnach berechtigt, auf der Grundlage eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages mit dem Patienten wahlärztliche Leistungen zu vereinbaren und selbst abzurechnen. Voraussetzung ist der Abschluss einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung mit dem Patienten.

Der Krankenhausträger wird selbst Vertragspartner des Patienten für wahlärztliche Leistungen. Die Abrechnung der wahlärztlichen Leistungen erfolgt analog zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Zahnärzte (GOZ). 

Die Wahlleistungsvereinbarung muss transparent und patientengerecht sein. Da eine Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung im Streitfall geboten war, hat sich der BGH in dieser Entscheidung zudem klarstellend zum Kreis der Wahlärzte geäußert:

  • eine zahlenmäßige Begrenzung der Wahlärzte gibt es nicht
  • als Wahlarzt kommt nur ein Facharzt in Betracht, der über eine besondere Qualifikation darüber hinaus verfügt
  • er kann in leitender Funktion in der Klinik tätig sein, muss es aber nicht

Es ist zulässig, mehrere Wahlärzte einer Abteilung/Klinik aufgrund ihrer speziellen fachlichen Kenntnisse für bestimmte Bereiche zu benennen. Die Zuordnung der Wahlärzte und ihrer Stellvertreter muss namentlich und fachbereichs-/funktionsbezogen dargestellt werden (z.B. Klinik/Standort/Abteilung /medizinisches Fachgebiet bzw. welcher Teil hiervon).

Die persönliche Leistungserbringung, sprich, die seine Disziplin prägenden Kernleistungen dürfen nur unter engen Voraussetzungen auf einen Stellvertreter übertragen werden. Delegationen an nachgeordnete Ärzte sind nur im Rahmen von § 4 GOÄ zulässig. 

Eine allgemeine Vertretung durch andere Ärzte ohne Verhinderungsfall des Wahlarztes (sog. „gewünschte Stellvertretung“) ist nicht Inhalt dieser Entscheidung zum Liquidationsrecht des Krankenhausträgers, wurde aber im Parallelurteil vom gleichen Tag (III ZR 40/24) als unzulässig angesehen. 

Schließlich darf nicht unerwähnt bleiben, dass der BGH das angefochtene Urteil aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat. Die Revision rügt die fehlenden Feststellungen zur schriftlichen Unterrichtung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen. Ohne hinreichende vorherige Unterrichtung (schriftlich oder in Textform) ist eine Wahlleistungs-vereinbarung unwirksam.

Verwenden Sie rechtskonforme Vereinbarungen - gerne prüfen wir Ihre Wahlleistungsvereinbarung für Sie. 
Achten Sie auf die „Wichtige Patienteninformation vor der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen“ - andernfalls droht bereits aus diesem Grund die Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung.

Die

BGH-Entscheidung vom 13.03.2025 - zur „gewünschten Stellvertretung“ (III ZR 40/24)

erklärt eine Stellvertretervereinbarung für nichtig, wenn darin die Zustimmung des Patienten zur Behandlung durch einen anderen Arzt - ohne Verhinderungsfall des Wahlarztes - auf Initiative des Krankenhausträgers bzw. des Wahlarztes getroffen wird.

Die streitgegenständliche Stellvertretervereinbarung ist auch deshalb nicht mit § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG vereinbar, da sie gegen die Grundsätze zur wahlärztlichen Leistungserbringung in der bisherigen BGH-Rechtsprechung verstößt.

Entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde in die streitgegenständliche Stellvertretervereinbarung als Option aufgenommen, sich wahlärztlich behandeln zu lassen (1) und davon abweichend einen Vertreter zu wählen (2) oder allgemeine Krankenhausleistungen (3) in Anspruch zu nehmen.

Diese erste Option stellt faktisch einen Verzicht auf den eigentlich bestehenden Wahlarztanspruch - auf der Grundlage der geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung - dar.

Sie konterkariert die richtungsweisende Rechtsprechung des BGH zur Individualvereinbarung (Urteil vom 20.12.02007 AZ: III ZR 144/07. Danach ist zwischen der nicht vorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes und der vorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes zu unterscheiden. 

Die in der damaligen Entscheidung formulierten Optionen - bei vorhersehbarer Abwesenheit des Wahlarztes - sind, die Verschiebung des Eingriffs (1), allgemeine Krankenhausleistungen zu beanspruchen (2) oder die wahlärztliche Leistung durch einen konkret benannten Vertreter erbringen zu lassen (3).

Nicht beantwortet, da nicht Gegenstand des aktuellen BGH-Verfahrens, wurde die Frage nach der Zulässigkeit einer Stellvertretervereinbarung, die auf ausdrückliche Initiative des Patienten geschlossen wird.

Unsere Tipps

  • Lassen Sie die von Ihnen verwendete Wahlleistungsvereinbarung, nebst wichtiger Vorinformation und Auflistung der Wahlärzte und ihrer Stellvertreter von uns überprüfen
  • Verwenden Sie eine rechtskonforme Stellvertretervereinbarung im Bedarfsfall
  • Der Abwesenheitsgrund des Wahlarztes sollte auch nachträglich verifizierbar sein
  • Achten Sie darauf, dass die benannten Wahlärzte über eine herausgehobene Qualifikation über dem Facharztstandard verfügen.
  • Wenden Sie sich gerne mit konkreten Fragen rund um diese Themen an uns

    recht(at)pvs-suedwest.de

 

Mannheim, 23.04.2025 - Autor: PVS Südwest - Daniela Kessler, Abteilungsleitung Recht & Forderungsmanagement