Häufige Fragen zur Gebührenordnung für Ärzte GOÄ
Mit den nachfolgenden Empfehlungen gehen wir auf die am häufigsten bei uns nachgefragten Themen zur Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte GOÄ ein.
GOÄ
Richtig steigern – wie geht das?
Die Gebührenordnung sieht ausdrücklich vor, dass Leistungen variabel abgerechnet werden können. In der Praxis wird diese Möglichkeit aber immer wieder falsch genutzt. In der Konsequenz sind viele Abrechnungen dadurch angreifbar oder verschenken Geld.
Maßgeblich für den Umgang mit Faktorerhöhungen ist der sogenannte Schwellenwert. Der Schwellenwert kann auch als Mittelwert bezeichnet werden, d.h. er ist der Wert, der den für diese Leistung typischen durchschnittlichen Aufwand in der Leistungserbringung abbildet.
Die Gebührenordnung sieht drei verschiedene Gebührenrahmen mit jeweils unterschiedlichen Schwellenwerten vor:
Gebührenrahmen Steigerungsfaktor Schwellenwert Abschnitt M – Labor 1,0 – 1,3 1,15 Abschnitte A, E und O 1,0 – 2,5 1,8 Alle anderen Abschnitte ärztlicher Leistungen 1,0 – 3,5 2,3 Welcher Steigerungsfaktor tatsächlich in der Abrechnung verwendet wird, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzlich gilt: Überdurchschnittlich schwierige Leistungen sind über dem Schwellenwert abzurechnen; unterdurchschnittlich aufwändige Leistungen unter dem Schwellenwert. Außerdem ist der jeweilige Faktor nach billigem Ermessen zu bestimmen. D.h. der Arzt darf entscheiden – nicht der Patient oder die Versicherung.
Darüber hinaus ist lediglich zu beachten, dass für einen Faktor oberhalb des Schwellenwerts eine Begründung für die Berechnung angegeben werden muss. Eine Berechnung bis zum Schwellenwert erfordert keine Begründung.
Begründung überdurchschnittlich schwieriger Leistungen
Für Leistungen, die oberhalb des Schwellenwerts abgerechnet werden, ist einen Begründung erforderlich. Diese muss sich auf die Schwierigkeit, den Zeitaufwand oder auf die Umstände bei der Ausführung der einzelnen Leistung beziehen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Begründung verständlich und nachvollziehbar sein muss. Zu vermeiden sind daher allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" oder "technisch schwierig". Schon allein dadurch lassen sich die meisten Rückfragen verhindern.
Dennoch ist auf Verlangen die Begründung näher zu erläutern. Dafür ist eine gute und vollständige Leistungsdokumentation unerlässlich, denn die Begründung muss sich dort wiederfinden. Wird z.B. eine Sonographie mit der Begründung "erhöhter Aufwand" abgerechnet, der Befund jedoch nur mit "Oberbauchsono o.B." beschrieben, ist die Abrechnung nicht haltbar, auch wenn tatsächlich eine erschwerte Darstellung und Beurteilung aufgrund von Luftüberlagerung vorlag.
Beispiele für Begründungen:
Begründungen Anmerkungen Schwierige Differenzialdiagnostik bei unklaren Schmerzzuständen vor allem bei Anamneseerhebung und / oder Untersuchung Schwere der Grunderkrankung vor allem bei Beratungen Aufwändige Beratungen zu Therapieoptionen vor allem bei Beratungen falls nicht Nr. 34 zutrifft Wechselwirkungsproblematik bei Mehrfachmedikation bei Beratungen Schwierige medikamentöse Einstellung z.B. bei Diabetes Häufig wechselndes Beschwerdebild vor allem bei Anamneseerhebung und / oder Untersuchung Komplexes Krankheitsbild/Erschwernis bei Begleiterkrankung vor allem bei Anamneseerhebung und / oder Untersuchung Berücksichtigung umfangreicher Fremdbefunde besonders Erstanamnesen Überdurchschnittlicher Zeitaufwand bei Mindestzeiten in der Leistungslegende erst ab ca. 50 % Überschreitung angemessen Erschwerte Verständigung z.B. bei Fremdsprache oder bei Aphasie Schwierige Lagerung z.B. bei Verletzungen oder Z. n. Schlaganfall Erschwerte Leistungserbringung beim Säugling oder Kleinkind wenn Leistung nicht „kinderspezifisch“ ist oder Zuschlag K1/K2 berechnet werden kann Untersuchung mehrerer Lokalisationen besonders bei Nr. 5 Zeitaufwändige Untersuchung von mehr als 4 Organen bei Ultraschalluntersuchungen Erschwerte Darstellung und Beurteilung bei Luftüberlagerung bei Ultraschalluntersuchungen Schlechte Venenverhältnisse bei Blutentnahme oder Infusionen Erschwerte Injektion bei venenreizendem Medikament Erschwerte Bedingungen bei Notfall GOÄ §10 – Auslagenberechnung im ambulanten Leistungsbereich
Auslagen können neben den Gebührenziffern nach der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden, sofern die Materialien naben den ärztlichen Leistungen eingesetzt werden, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit der einmaligen Anwendung verbraucht sind.
Der Originalgesetzestext des § 10 Abs. 1 lautet:
Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden
- die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
- Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist,
- die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie
- die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.
Daneben ist in § 10 Abs. 2 ein Negativkatalog definiert.
Zu Ihrer besseren Übersicht haben wir Ihnen aufgelistet, welche Auslagen beispielhaft zu Ihrem jeweiligen Einkaufspreis (keine Pauschale) berechnet werden dürfen und welche nicht. Bitte informieren Sie sich hier über Auslagenberechnung bei ambulanten Operationen
GOÄ Nr. 1 – Der Behandlungsfall: Definition und Abrechnung
In den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wird der Behandlungsfall definiert. Diese Definition ist wichtig für die Beurteilung der Nebeneinander- berechnungsfähigkeit der Ziffern 1 und 5 neben den Leistungen der Abschnitte C bis O und um zu entscheiden, wie häufig die Gebührennummern abgerechnet werden können.
Der Behandlungsfall in der GOÄ ist im Gegensatz zur UV-GOÄ und zum EBM auf nur einen Monat beschränkt. Dieser gilt für die Behandlung derselben Erkrankung nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. Ein neuer Behandlungsfall tritt ein, wenn Monat und Tag um eins nach vorn rücken (Beispiel: 06.10. – 07.11.).
Insbesondere ist dies bei der Anwendung der GOÄ Nr. 1 und/oder 5 zu beachten. Diese dürfen innerhalb einen Monats nur einmal neben den GOÄ Nrn. 200 ff abgerechnet werden. Dabei ist der Begriff "derselben Erkrankung" zu berücksichtigen.
Bezieht sich beispielsweise die erste Inanspruchnahme des Arztes auf die Behandlung eines grippalen Infektes (Diagnose 1) und wird derselbe Arzt drei Tage später wegen einer Sprunggelenksdistorsion (Diagnose 2) aufgesucht, so wird damit ein neuer Behandlungsfall begründet. Es kann also innerhalb einen Monats zu 2 oder mehreren Behandlungsfällen kommen und dadurch zur mehrmaligen Abrechnung der GOÄ Nr. 1 und/oder 5 neben GOÄ Nrn. 200 ff.
Beispiel 1 Diagnose 1 vom 6.10.2014 GOÄ Nr. 1
GOÄ Nr. 5
GOÄ Nr. 250Diagnose 2 vom 21.10.2014 GOÄ Nr. 1
GOÄ Nr. 5
GOÄ Nr. 200Diagnose 1 vom 7.11.2014 GOÄ Nr. 1
GOÄ Nr. 5
GOÄ Nr. 272Dieselbe Erkrankung liegt auch dann nicht vor, wenn sich eine Erkrankung wesentlich verschlimmert oder eine Komplikation auftritt. Dies muss sich durch eine Änderung der Diagnose begründen. Zum Beispiel kann sich aus einem grippalen Infekt eine Bronchitis oder Lungenentzündung entwickeln.
Werden mehrmals innerhalb eines Monats lediglich Leistungen aus Abschnitt B der Gebührenordnung erbracht, unterliegt dies nicht den oben genannten Einschränkungen.
Beispiel 2 Diagnose 1 vom 6.10.2014 GOÄ Nr. 1
GOÄ Nr. 7Diagnose 1 vom 8.10.2014 GOÄ Nr. 1
GOÄ Nr. 5
GOÄ Nr. 70Diagnose 1 vom 13.10.2014 GOÄ Nr. 1
GOÄ Nr. 5
GOÄ Nr. 70GOÄ Nr. 1 u.A. – Allgemeine Beratungsleistungen
Die GOÄ Nr. 1 kann im Behandlungsfall neben den Leistungen aus Abschnitt C bis O nur einmal berechnet werden. Ein neuer Behandlungsfall entsteht durch eine Neuerkrankung oder bei deutlicher Befundverschlechterung. D.h. es kann erneut die GOÄ Nr. 1 auch neben sogenannten Sonderleistungen abgerechnet werden. Ein Hinweis auf Neuerkrankung sowie die Diagnose muss in der Rechnung angegeben werden.
Wird auf Wunsch des Patienten die Beratung außerhalb der Sprechstunde erbracht, denken Sie bitte an die Zuschläge A-D. Ist aus Gründen des Behandlungsfalles die Leistung nach GOÄ Nr. 1 nicht berechnungsfähig, kann der Zuschlag trotzdem mit einem entsprechenden Hinweis berechnet werden.
Dauert eine Beratung 10 Minuten oder länger (eingehende Beratung), ohne dass sich aufgrund der Ausschlussregel GOÄ Nr. 3 ansetzen lässt, so kann die GOÄ Nr. 1 mit einem höheren Steigerungsfaktor (max. 3,5) mit Angabe der Zeitdauer berechnet werden. Wir empfehlen, eine Staffelung (Bsp.: 10 min = 3,0-fach, 15 min = 3,2-fach, mehr als 15 min = 3,5-fach) vorzunehmen.
Auch bei der Abrechnung der GOÄ Nr. 3 empfehlen wir eine Staffelung des Steigerungssatzes (Bsp.: 15 min = 2,8, 20 min. 3,2, mehr als 30 min = 3,5) vorzunehmen.
Eine Beratung kann, wenn erforderlich, mehrmals am Tage abgerechnet werden. Hierfür ist eine Uhrzeitangabe zwingend. Denken Sie an die telefonische Laborbefundbesprechung.
Die Beratung ist eine nicht teilbare Leistung. Werden in einer Sitzung (Arzt-Patienten-Kontakt) mehrere Beratungen notwendig (vor und nach einer Untersuchung oder kurative Beratung neben Prävention), ist trotzdem nur eine Beratung berechnungsfähig. In diesem Fall ist auch der Steigerungssatz begründet.
Prüfen Sie, ob nicht möglicherweise die GOÄ Nr. 34 "Erörterung einer Krankheit auf die Lebensgestaltung, mind. 20 min" oder GOÄ Nr. 849 "psychotherapeutische Behandlung, mind. 20 min" anstelle einer allgemeinen Beratungsleistung in Frage kommen kann.
GOÄ Nr. 1 u.A. – Weitere Tipps zur Abrechnung von Beratungsleistungen
- Die GOÄ Nr. 1 kann im Behandlungsfall neben den Leistungen aus Abschnitt C bis O nur einmal berechnet werden. Ein neuer Behandlungsfall entsteht durch eine Neuerkrankung oder bei deutlicher Befundverschlechterung. D.h., es kann erneut die GOÄ Nr. 1 auch neben sogenannten Sonderleistungen abgerechnet werden. Ein Hinweis auf die Neuerkrankung sowie die Diagnose müssen in der Rechnung angegeben werden.
- Wird auf Wunsch des Patienten die Beratung außerhalb der Sprechstunde erbracht, denken Sie bitte an die Zuschläge A bis D. Ist aus Gründen des Behandlungsfalles die Leistung nach GOÄ Nr. 1 nicht berechnungsfähig, kann der Zuschlag trotzdem mit einem entsprechenden Hinweis berechnet werden.
- Dauert eine Beratung 10 Minuten oder länger (eingehende Beratung), aber aufgrund der Ausschlussregel kann nicht die GOÄ Nr. 3 berechnet werden, so kann die GOÄ Nr. 1 mit einem höheren Steigerungsfaktor (max. 3,5) mit Angabe der Zeitdauer berechnet werden. Wir empfehlen eine Staffelung vorzunehmen. Beispiel: 10 min = 3,0-fach, 15 min = 3,2-fach, mehr als 15 min = 3,5-fach
- Auch bei der Abrechnung der GOÄ Nr. 3 empfehlen wir, eine Staffelung des Steigerungssatzes vorzunehmen. Bsp.: 15 min = 2,8, 20 min. = 3,2, mehr als 30 min = 3,5
- Eine Beratung kann, wenn erforderlich, mehrmals am Tage abgerechnet werden. Hierfür ist die Uhrzeitangabe erforderlich. Denken Sie an die telefonische Laborbefundbesprechung.
- Die Beratung ist eine nicht teilbare Leistung. Werden in einer Sitzung (Arzt-Patienten-Kontakt) mehrere Beratungen notwendig (vor und nach einer Untersuchung oder kurative Beratung neben Prävention), ist trotzdem nur eine Beratung berechnungsfähig. In diesem Fall ist auch der Steigerungssatz begründet.
- Prüfen Sie, ob nicht möglicherweise die GOÄ Nr. 34 "Erörterung einer Krankheit auf die Lebensgestaltung ..., mind. 20 min" oder GOÄ Nr. 849 "psychotherapeutische Behandlung, mind. 20 min" anstelle einer allgemeinen Beratungsleistung in Frage kommen kann.
- In besonderen Fällen ist es dennoch nach wie vor möglich, eine Individualvereinbarung über eine abweichende Vergütung abzuschließen.
- Ausschlussziffern neben GOÄ Nr. 1: 2, 3, 21 - 34, 45, 46, 48, 50 - 51, 376 - 378, 435, 448, 449, 804, 806 - 808, 812, 817, 835, 849, 861 - 864, 870 - 871, 886, 887
- Abrechnungseinschränkung neben GOÄ Nr. 3: Nur als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit den Leistungen nach den GOÄ Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801
- Die GOÄ Nr. 1 kann im Behandlungsfall neben den Leistungen aus Abschnitt C bis O nur einmal berechnet werden. Ein neuer Behandlungsfall entsteht durch eine Neuerkrankung oder bei deutlicher Befundverschlechterung. D.h., es kann erneut die GOÄ Nr. 1 auch neben sogenannten Sonderleistungen abgerechnet werden. Ein Hinweis auf die Neuerkrankung sowie die Diagnose müssen in der Rechnung angegeben werden.
GOÄ Nr. 3 – Besondere Beratungsleistungen
Für besondere Beratungsleistungen sieht die Gebührenordnung die GOÄ Nr. 804 (Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration), die GOÄ Nr. 3 (eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung) bzw. die GOÄ Nr. 34 (Erörterung der Auswirkung einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensbedrohenden Erkrankung,…) vor
Die GOÄ Nr. 804 bezieht sich auf eine psychiatrische Behandlung. Sie kann deshalb nur bei vorliegender psychiatrischer Diagnose abgerechnet werden. Auch analog kann sie nicht herangezogen werden, da es durch vorhandene Beratungs- und Erörterungsleistungen in der GOÄ dafür an der Voraussetzung der Analogabrechnung einer im Gebührenverzeichnis nicht vorhandenen Leistung (§6 Abs. 2 GOÄ) fehlt.
Wir empfehlen Ihnen für zeitaufwändige Therapieerörterungen die GOÄ Nr. 3 oder GOÄ Nr. 34 anzusetzen. Bitte beachten Sie die Mindestgesprächsdauer der Abrechnungsziffern, bei der GOÄ Nr. 3 sind es zehn Minuten, bei der GOÄ Nr. 34 werden 20 Minuten vorausgesetzt.
GOÄ Nr. 4 – Ausschlüsse in der Anwendung
Die GOÄ Nr. 4 kann nur 1 x im Behandlungsfall, nicht neben den GOÄ Nrn. 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817, 835 und auch nicht neben der GOÄ Nr. 1 abgerechnet werden, wenn sich sämtliche Bestandteile der Legenden zu den GOÄ Nrn. 1 und 4 (Anamnese, Beratung, Fremdanamnese, Unterweisung) an ein und dieselbe Person richten, z.B. bei Mutter und Kleinkind oder Betreuer und schwerst kommunikationsgestörten Patienten.
GOÄ Nr. 24 u.A. – Zwillingsschwangerschaften
Frage: Ich bin niedergelassene Gynäkologin und betreue im Moment eine privatversicherte Zwillingsschwangerschaft. Welche Leistungen kann ich bei erhöhtem Aufwand zweifach abrechnen?
Antwort: Die ärztlichen Leistungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge (GOÄ Nrn. 24, 415, 1002) können auch bei Vorliegen einer Mehrlingsschwangerschaft nur einmal je Sitzung berechnet werden. Allerdings kann der erhöhte Aufwand durch die Abrechnung eines höheren Steigerungssatzes berücksichtigt werden.
Anders verhält es sich mit den weiterführenden differentialdiagnostischen sonographischen Untersuchungen nach den GOÄ Nrn. A1006, A1007 und A1008. Bei Mehrlingen sind diese Leistungen entsprechend der Anzahl der Mehrlinge mehrfach berechenbar.
GOÄ Nr. 424 – Echokardiographie mit Farb- bzw. PW- und CW-Doppler
Frage: Wie wird die Echokardiographie mit Farbdoppler bzw. mit PW- und CW-Doppler abgerechnet?
Antwort: Zusätzlich zur Leistung GOÄ Nr. 424 – Zweidimensionale Doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation – können Zuschläge berechnet werden:
- GOÄ Nr. 404 bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse – 14,57 EUR
- GOÄ Nr. 405 bei zusätzlicher Untersuchung mit CW-Doppler – 11,66 EUR
- GOÄ Nr. 406 bei zusätzlicher Farbcodierung – 11,66 EUR
Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen Zuschlägen um Festbeträge handelt, die nicht gesteigert werden können. Sofern sich die Notwendigkeit zur Untersuchung weiterer Organe ergibt (z. B. Gefäße im Brust- und Bauchraum) können diese mit den GOÄ Nrn. 410/420 neben der Hauptleistung nach GOÄ Nr. 424 berechnet werden.
GOÄ Nr. 602 – Pulsoxymetrie
Frage: Welche Ziffer ist für die Pulsoxymetrie die Richtige: 602 oder 614?
Antwort: Die oxymetrische Messung der prozentualen Sauerstoffsättigung wird mit der GOÄ Nr. 602 – Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung – berechnet. Die Leistung nach GOÄ Nr. 614 – transcutane Messung(en) des Sauerstoffpartialdrucks – erfordert eine Angabe des Sauerstoffgehaltes in mm/hg.
GOÄ Nr. 652 – Fahrrad-Ergometrie und Laktattestung
Das Belastungs-EKG (Ergometrie) wird mit der GOÄ-Nr. 652 berechnet. Die Berechnung der Nr. 652 setzt voraus, dass das EKG sowohl in Ruhe als auch unter Belastung durchgeführt wurde.
Für die Laktatbestimmung im Rahmen sportmedizinischer Untersuchungen mittels Teststreifen und Reflexionsmessung kann die GOÄ-Nr. 3511 je Untersuchung berechnet werden.
GOÄ Nr. 750 – Hautkrebs-Screening
Das isolierte Hautkrebs-Screening mit Anamneseerhebung, Untersuchung der gesamten Haut, Befundung und Beratung ist mit der GOÄ Nr. 1 oder den GOÄ Nrn. 3 und 7 berechnungsfähig.
Wird zur weiteren diagnostischen Abklärung eine Dermatoskopie erforderlich, ist diese mit der GOÄ Nr. 750 liquidationsfähig. Aufgrund der Abrechnungsausschlüsse zur GOÄ Nr. 3 ist eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ Nrn. 3 und 750 nicht möglich. In diesem Fall empfehlen wir die Abrechnung der GOÄ Nr. 1 mit erhöhtem Faktor (max. 3,5) und der Begründung „zeitaufwändige, eingehende Beratung“.
Erfolgt das Hautkrebs-Screening im Zusammenhang mit einer Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten nach GOÄ Nr. 29, können die GOÄ Nr. 1 und 7 nicht neben GOÄ Nr. 29 abgerechnet werden. Der zeitliche Mehraufwand aufgrund der kombinierten Beratungs- und Untersuchungsleistung kann in diesem Fall nur über einen erhöhten Gebührensatz der GOÄ Nr. 29 (max. 3,5) berücksichtigt werden. Die Abrechnungsfähigkeit der GOÄ Nr. 750 neben GOÄ Nr. 29 bleibt davon unberührt.
GOÄ Nr. 800 – Zunehmende Ablehnung
Frage: Ich bin Orthopäde und werde zunehmend mit der Ablehnung der GOÄ Nr. 800 konfrontiert. Die Begründung lautet: "Die Gebührennummer 800 bezieht sich auf alle neurologischen Untersuchungsbereiche ..."
Antwort: Die Bundesärztekammer hat zu diesem Thema bereits Stellung genommen (vgl. Deutsches Ärzteblatt 104, Heft 42 vom 19.10.2007): "Unter einer vollständigen neurologischen Untersuchung ist unter anderem die Untersuchung der Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination und des Vegetativum zu verstehen. Die GOÄ Nr. 800 sollte berechnet werden können, wenn mindestens drei der oben genannten Bereiche untersucht worden sind.
So wird der Inhalt der GOÄ Nr. 800 "eingehende neurologische Untersuchung" erfüllt, und die Abgrenzung zur GOÄ Nr. 5 "Symptombezogene (neurologische) Untersuchung" ist deutlich. Die Untersuchung von Durchblutung, Motorik und Sensibilität, beispielsweise bei einer Schnittverletzung am Finger, erfüllt den Inhalt der GOÄ Nr. 800 nicht, da nur zwei Bereiche (und nur eine sehr eingeschränkte Region) untersucht wurden."
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass neben der Abrechnung der GOÄ Nr. 7 für die Stütz- und Bewegungsorgane es zu Leistungsüberschneidungen mit der GOÄ Nr. 800 kommt. Die Untersuchung der Reflexe ist obligater Leistungsbestandteil der GOÄ Nr. 7. Diese Abgrenzung sollten Sie insbesondere bei Ihrer Leistungsdokumentation berücksichtigen.
GOÄ Nr. 3710 – Laborleistungen
Frage: Wir haben eine Arztrechnung mit Laborleistungen erhalten: GOÄ Nrn. 3710, 3556, 3514, 3781. Diese Laborwerte wurden mithilfe eines Radiometer ABL90 Serie und eines Tropfens Blut aus dem Ohr bestimmt. Ist es rechtens, diese Ziffern abzurechnen?
Antwort: Mit GOÄ Nr. 3710 Blutgasanalyse sind die Werte pH, PCO2, PO2 und ggf. das HB erfasst. Alle anderen Werte können tatsächlich als Einzelleistung berechnet werden.
Befundung von BIO- und OCT-Bildern
Frage: Wir bekommen BIO- und OCT-Bilder von zuweisenden Augenärzten gestellt. Diese Bilder müssen befundet bzw. ausgewertet werden. Und es muss anhand der Biometrie die einzusetzende Linse berechnet werden. Wie stellt man dies dem Patienten korrekt in Rechnung?
Antwort: Leider können Sie dem Patienten die Leistung der Befundung nicht in Rechnung stellen. Die Befundung ist mit der zugrundeliegenden Gebühr für die jeweilige Leistung abgegolten. Die Abrechnung muss in diesen Fällen mit dem zuweisenden Arzt erfolgen, der die Leistung dem Patienten in Rechnung stellt. Die Berechnung der intraokularen Linse nach Nr. A7016 GOÄ, je Auge, können Sie selbst abrechnen.
Analog
GOÄ §1 – Medizinische Notwendigkeit versus Kostenerstattung
Vermehrt lehnen Krankenversicherungen und Beihilfestellen die Erstattung privatärztlicher Leistungen mit dem Hinweis auf den GOÄ §1 Abs. 2 und damit auf die medizinische Notwendigkeit ab. Tatsächlich ist dies in vielen Fällen nicht gerechtfertigt.
Eine privatärztliche Behandlung ist dann als medizinisch notwendig anzuerkennen, wenn sie zwei Bedingungen erfüllt: 1. Sie ist nachvollziehbar dokumentiert, sprich mit einer Diagnose unterlegt. 2. Es wird eine Behandlungsmethode angewandt, die objektiv geeignet ist, die Krankheit zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegen zu wirken.
Spielraum zur Diskussion der medizinischen Notwendigkeit bietet bei diesen im Grunde einfachen Bedingungen nur die Formulierung „objektiv geeignet“. Laut herrschender Rechtsauffassung gilt dabei grundsätzlich:
- Zur Beurteilung einer Behandlungsmethode als objektiv geeignet sind allein wissenschaftliche Kriterien heranzuziehen. Normative Maßstäbe setzen die Leitlinien, Empfehlungen oder Richtlinien der Fachgesellschaften.
- Die Entscheidung über die einzusetzende Behandlungsmethode trifft allein der Patient zusammen mit seinem Arzt. Medizinisch vertretbar – und damit medizinisch notwendig – ist jede objektiv geeignete Behandlungsmethode.
Vor diesem Hintergrund sind die Grenzen, in denen eine Kostenerstattung mit Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit abgelehnt werden kann, tatsächlich sehr eng:
- Die Erstattungsstelle darf die Leistung nicht ablehnen, weil sie eine andere Leistung für geeigneter hält.
- Der grundsätzliche Ausschluss alternativer Heilverfahren, die von den „Regeln der ärztlichen Kunst“ im schulmedizinischen Sinne abweichen, ist unwirksam.
- Jede Ablehnung muss konkret begründet werden. Die sachverständige Meinung des Arztes ist nur durch ein qualifiziertes Gutachten aufzuheben, welches sowohl dem Arzt als auch dem Patienten offen gelegt werden muss.
Eine diese Grenzen zunehmend verletzende Ablehnungspraxis ist nicht nur ärgerlich, weil sie unnötigerweise das Arzt-Patienten-Verhältnis belastet. Sie ist auch fragwürdig, weil die Angst vor Erstattungsproblemen noch nie ein guter Ratgeber für die Wahl der medizinisch-optimalen Behandlungsmethode war.
Im Übrigen gilt auch hier erneut, dass Arzt und Patient mit einer starken PVS an ihrer Seite besser fahren. Allein das mit jeder PVS Rechnung verbundene Signal, eine nach allen Regeln der GOÄ geprüfte und im Streitfall auch professionell verteidigte Abrechnung vorgelegt zu bekommen, führt erfahrungsgemäß zu einer deutlichen Reduzierung der Ablehnungsquote.
GOÄ Nr. 612 – Hautkrebs-Screening mit Videodokumentation
Die „Videosystemgestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung und Auswertung “ kann gemäß eines Beschlusses des Ausschusses Gebührenordnung der Bundesärztekammer mit dem analogen Ansatz der GOÄ Nr. 612 berechnet werden. Allerdings ist dieser Beschluss nicht mit den Kostenträgern konsentiert.
Gelegentlichen Monierungen dieses Ansatzes kann mit einem moderaten Umgang des Steigerungssatzes entgegen gewirkt werden. Wie bereits vom Berufsverband der Deutschen Dermatologen e.V. vorgeschlagen, empfehlen auch wir die Anwendung eines gestaffelten Steigerungssatzes. Beispiel: 1,2fach bei einer Untersuchung von bis zu 3 Naevi, 1,5fach bei bis zu sechs Naevi, 1,8fach bei mehr als sechs Naevi.
GOÄ Nr. 750 – Kapillarmikroskopische Untersuchung
Die Leistung der Kapillarmikroskopie ist in der GOÄ nicht enthalten.
Gemäß § 6 Abs.2 können für selbständige ärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung des Gebührenverzeichnis berechnet werden.
Die uns bekannte gängige Abrechnung der kapillarmikroskopischen Untersuchung erfolgt nach GOÄ Nr. 750 analog.
GOÄ Nr. 2015 – Fadendrainage bei Analfisteln
Frage: Gibt es eine Ziffer, mit der man das Legen einer Fadendrainage bei Analfisteln abrechnen kann?
Antwort: Da die Gebührenordnung diese Leistung nicht vorsieht, kann gemäß § 6, Absatz 2 eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung herangezogen werden. Unseres Erachtens kommt dafür GOÄ Nr. 2015 analog in Betracht. Diese kann als selbständige Leistung neben der Fistelsondierung berechnet werden.
UV-GOÄ
UV-GOÄ – Beschlüsse der Gebührenkommission vom 01.04.2015
Die UV-GOÄ wird durch die Gebührenkommission des Vertrages Ärzte Unfallversicherungsträger regelmäßig überarbeitet und angepasst. Zum 01.04.2015 sind folgende Änderungen vorgenommen worden.
Medizinische Gutachten für Unfallversicherer werden ab April deutlich besser bezahlt:
UV-GOÄ Neu Bisher Nr. 160 Gutachten mit einem normalen Schwierigkeitsgrad 290,00 € 180,00 € Nr. 161 Gutachten mit einem hohen Schwierigkeitsgrad 490,00 € 280,00 € Nr. 165 Gutachten mit sehr hohem zeitlichen Aufwand und hohem Schwierigkeitsgrad 700,00 € 360,00 € Nr. 190 Schreibgebühren je Seite 4,50 € 3,50 € In besonderen Fällen ist es dennoch nach wie vor möglich, eine Individualvereinbarung über eine abweichende Vergütung abzuschließen.
UV-GOÄ – Beschlüsse der Gebührenkommission vom 01.01.2015
Die UV-GOÄ wird durch die Gebührenkommission des Vertrages Ärzte Unfallversicherungsträger regelmäßig überarbeitet und angepasst. Zum 01.01.2015 sind folgende Änderungen vorgenommen worden.
Erhöhung der besonderen Kosten bei Verwendung von Histoacrylkleber bei der Wundversorgung
Für die Versorgung von Wunden mit Histoacrylkleber nach Nr. 2001 UV-GOÄ wurden die besonderen Kosten erhöht auf 8,50 €. Bei Versorgung mit Naht werden weiterhin die besonderen Kosten von 5,41 € vergütet.
Wir empfehlen Ihnen daher das Anlegen einer neuen Ziffer, bei der die besonderen Kosten mit 8,50 € hinterlegt werden, zum Beispiel: 2001g Versorgung einer Wunde mit Gewebekleber. Bei der Ziffer 2001 Versorgung einer Wunde mit Naht werden die besonderen Kosten weiterhin mit 5,41 € berechnet.
Psychologische Testverfahren: Mehrfachberechnung der Gebührennummern 855, 856 und 857
Die bisherige Einschränkung der Leistungslegenden „..., insgesamt“ wurde aufgehoben. Seit 1. Januar 2015 kann jeder durchgeführte Test abgerechnet werden. Zudem wurde eine Anpassung in der Vergütung vorgenommen, wobei die Beträge für allgemeine Heilbehandlung denen der besonderen Heilbehandlung entsprechen:
GOÄ Neu Bisher Nr. 855 30,00 € je Test62,02 € insgesamtNr. 856 45,00 € je Test31,01 € insgesamtNr. 857 15,00 € je Test9,96 € insgesamtDer Wortlaut der Leistungslegenden wurde ebenfalls geändert. Bitte lassen Sie auch diese Änderungen in Ihrem Programm vornehmen:
Nr. 855: Projektive Testverfahren (Anwendung und Auswertung mit schriftlicher Aufzeichnung). Anzahl abhängig von Fragestellung (zum Beispiel Rorschach-Test, TAT, ...), je Test.
Nr. 856: Standardisierte Testverfahren zur Entwicklungs- und Intelligenzdiagnostik einschließlich neuropsychologischer Verfahren (Anwendung und Auswertung mit schriftlicher Aufzeichnung) – leitliniengerechte Eingangs- und Verlaufsdiagnostik. Anzahl abhängig von Fragestellung, einschließlich Verfahren zur Beschwerdenvalidierung (zum Beispiel K-ABC, WIE, TAP, WMS, ...), je Test.
Nr. 857: Orientierende Testverfahren zur Diagnostik psychischer Beschwerden (Anwendung und Auswertung mit schriftlicher Aufzeichnung) – leitliniengerechte Eingangs- und Abschlussdiagnostik sowie Verlaufsmessung. Anzahl abhängig von Fragestellung (zum Beispiel BDI-II, BSCL, FPI, PSSI, HADS, IES-R, ETI, ... ), je Test.
UV-GOÄ – Beschlüsse der Gebührenkommission vom 01.04.2014
Die UV-GOÄ wird durch die Gebührenkommission des Vertrages Ärzte Unfallversicherungsträger regelmäßig überarbeitet und angepasst. Zum 01.04.2014 sind folgende Änderungen vorgenommen worden.
Nr. 2005 Die Definition " ... auch für die Versorgung von Wunden am Kopf und an den Händen sowie bei Kindern bis zum 6. Geburtstag ..." ist nicht mehr anwendbar bei Verwendung von Gewebekleber. Der bisherige Kommentar wird gestrichen. Zu berechnen ist Nr. 2001.
Nr. 200 Die Anlage eines Gaze- oder Salbenverbandes unter einem Tapeverband ist nicht mehr abrechenbar. Der bisherige Kommentar zu den Nr. 208/209 (Seite 352 der UV-GOÄ) wird gestrichen.
Neufestsetzung der Gebühren für Gutachten nach den Nummern 146 bis 165 (Seite 27 – 29 der UV-GOÄ). Die Gebührenspannen für freie Gutachten entfallen.
Nr. Leistung Gebühr Formulargutachten 146 Vordruck A 4200 - Erstes Rentengutachten 120,- € 147 Vordruck A 4202 - Erstes Rentengutachten Augen 120,- € 148 Vordruck A 4500 - Zweites Rentengutachten (Rente auf unbestimmte Zeit) 100,- € 149 Vordruck A 4502 - Zweites Rentengutachten Augen (Rente auf unbestimmte Zeit) 100,- € 150 Vordruck A 4510 - Rentengutachten (Nachprüfung MdE) 100,- € 151 Vordruck A 4512 - Zweites Rentengutachten Augen (Nachprüfung MdE) 100,- € 152 Vordruck A 4520 - Rente nach Gesamtvergütung 100,- € Freie Gutachten 160 Ohne Fragestellung zum ursächlichen Zusammenhang 180,- € 161 Mit Fragestellung zum ursächlichen Zusammenhang 280,- € 165 Eingehend begründetes wissenschaftliches Gutachten 360,- € UV-GOÄ – Beschlüsse der Gebührenkommission vom 01.04.2013
Die UV-GOÄ wird durch die Gebührenkommission des Vertrages Ärzte Unfallversicherungsträger regelmäßig überarbeitet und angepasst. Mit den Beschlüssen zum 01.04.2013 sind neben der Erweiterung von Leistungslegenden erstmalig auch deutliche Gebührenerhöhungen bei besonderer Heilbehandlung vorgenommen worden. Auch die Einführung zusätzlicher Gebührennummern verbessert die Erlöse.
Einführung eines weiteren Zuschlages bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen: Nr. 442a zu den Nummern 2008, 2009, 2063 und 2403 (bisher nicht zuschlagsberechtigt).
Gebühr: 15,00 €Änderung des Zuschlages Nr. 442: Die Nummern 2005, 2031 und 2060 werden hinzugefügt (bisher nicht zuschlagsberechtigt).
Änderung des Zuschlages Nr. 443: Nr. 2347 wird als zuschlagsberechtigte Position hinzugefügt (bisher 442).
Ergänzung der allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel L Chirurgie, Orthopädie: Für die Abgrenzung der Begriffe "klein"/"groß" bzw. "ausgedehnt" bei operativen Eingriffen gilt:
- Länge: kleiner/größer 3 cm
- Fläche: kleiner/größer 4 cm2
- Volumen: kleiner/größer 1 cm3
- Ausgedehnt: größer 4 cm2 oder größer 1 cm3
Nicht anzuwenden ist der Begriff „klein“ bei Eingriffen am Kopf und an den Händen sowie bei Kindern bis zum 6. Geburtstag, soweit zu der jeweiligen Leistung nichts anderes bestimmt ist.
Einführung einer neuen Gebührennummer 196 für Hautärzte zum 1.4.2013: Bei Bedarf im Hautarztverfahren und in der dermatologischen Begutachtung gefertigte Fotos, die den im jeweiligen Bericht oder im Gutachten beschriebenen Hautbefund nachvollziehbar dokumentieren und auf CD/DVD (einschließlich der Herstellung, Verpackung, zuzüglich Porto) zur Verfügung gestellt werden, unabhängig von der Anzahl der Fotos. Eine darüber hinausgehende notwendige Fotodokumentation kann durch den UV-Träger nach Rücksprache genehmigt werden.
Gebühr: 8,50 €UV-GOÄ Nr. Leistung Alt Neu 2005 Versorgung einer großen und oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht. Operationsbericht und Fotodokumentation sind dem UV-Träger auf Anforderung vorzulegen. 34,36 57,45 2010 Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen. Der tiefsitzende Fremdkörper ist im Operationsbericht oder durch Röntgenbild bzw. Foto zu dokumentieren und dem UV-Träger auf Anforderung nachzuweisen. 32,55 92,65 2031 Eröffnung eines ossalen oder Sehnenscheidenpanaritiums einschließlich örtlicher Drainage 16,32 72,98 2060 Drahtstiftung zur Fixierung eines kleinen Gelenkes (Finger-, Zehengelenk) 19,76 38,73 2073 Sehnen-, Muskel- und/oder Fasziennaht – ggf. einschließlich Versorgung einer frischen Wunde 55,83 87,50 2105 Primäre Naht eines Bandes oder Bandplastik eines Finger- oder Zehengelenkes 47,24 129,27 2339 Einrichtung eines gebrochenen Großzehenknochens oder von Frakturen an Grund- oder Mittelgliedknochen der Finger mit Osteosynthese 79,37 189,88 2347 Nagelung und/oder Drahtung eines gebrochenen kleinen Röhrenknochens (z. B. Mittelhand, Mittelfuß) 31,78 189,76 2353 Entfernung einer Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung aus kleinen Röhrenknochen – auch Stellschraubenentfernung aus großen Röhrenknochen 51,61 51,16 2381 Einfache Hautlappenplastik 31,78 90,03 2403 Exzision einer in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst, auch am Kopf und an den Händen 11,42 11,42 2404 Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom). Operationsbericht und histologischer Befund sind dem UV-Träger auf Anforderung vorzulegen. 47,59 90,69 2405 Entfernung eines Schleimbeutels 31,78 75,88 2801 Freilegung und/oder Unterbindung eines Blutgefäßes an den Gliedmaßen, als selbstständige Leistung 55,83 102,84
IGeL
Richtig Igeln – so passt es auch zum Patientenrechtegesetz
Seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes ste- hen immer wieder Vorwürfe und Ängste im Raum, das Vergütungsrisiko bei IGeL-Angeboten sei für eine Praxis nunmehr kaum noch zu beherrschen. Tatsächlich ist – bei richtigem Vorgehen – das Gegenteil der Fall.
Die letztlich positive Wirkung des Patientenrechtegesetzes auf das IGeLn entsteht im Wesentlichen aus dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der ärztlichen Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung des Patienten einerseits und dem Anspruch auf Leistungsvergütung andererseits. Verkürzt ausgedrückt (und auch schon vor dem Patientenrechtegesetz für jedes IGeL-Angebot gültig): Ohne wirtschaftliche Aufklärung kein Honorar.
Doch was heißt „wirtschaftliche Aufklärung“? Wie hat das im praktischen Alltag auszusehen? Wonach wird im Streitfall entschieden? Genau hier hat das Patientenrechtegesetz mit vielen Unsicherheiten aufgeräumt und für ein deutliches Mehr an Klarheit gesorgt.
Die richtigen Angebotsinhalte
Ein IGeL-Angebot ist nur dann gültig, wenn der Arzt es dem Patienten in Textform vorlegt. Eine für IGeL geeig- nete Ausführung ist zum Beispiel ein Informationsblatt, das durch eine Unterschrift des Arztes als sein persönlicher Behandlungsvorschlag gekennzeichnet ist.
Inhaltlich ist neben einer exakten Leistungsbeschreibung insbesondere die Darstellung aller Kosten erforderlich. Dabei ist von einer exakten Endpreisangabe auszugehen, was bei den meisten IGeL-Angeboten kein Problem darstellen dürfte.
Unverzichtbar im Rahmen dieser wirtschaftlichen Aufklärung ist schließlich auch der ausdrückliche Hinweis des Arztes, dass nach seiner Kenntnis die Kosten dieser Behandlung von den Krankenkassen und Krankenversicherungen in der Regel nicht erstattet werden. Es darf kein Zweifel daran bestehen, dass der Patient das finanzielle Eigenrisiko in vollem Umfang kennt und bewusst gewählt hat.
Die richtige Angebotsabwicklung
So wie das Patientenrechtegesetz auf der inhaltlichen Seite im Prinzip nur bereits existente Standards zusammenführt, wirkt es auch bei der Abwicklung von IGeL-Angeboten primär als klarstellendes, konsolidierendes Regelwerk
Wichtig für die IGeL-Praxis ist dabei vor allem die nunmehr unmissverständliche Forderung, die wirtschaftliche Aufklärung zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen und dem Patienten anschließend eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Ein Abwicklungsprozess, der diese Vorgaben nicht exakt einhält, kann jetzt also das Honorarausfallrisiko erhöhen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, den Gesamtablauf eines IGeL-Angebots in etwa nach folgendem Muster zu organisieren: Zunächst informiert der Arzt den Patienten über die Möglichkeit des IGeL-Angebots. In diesem Gespräch klärt er ihn auch direkt bereits wirtschaftlich auf.
Im nächsten Schritt kommt es dann auf die Wertigkeit des Angebots an: Bei einfachen, regelhaft in Anspruch genommenen Leistungen ist auch eine sofortige Unterschrift unter dem Behandlungsvertrag und eine unmittelbar anschließende Behandlung als angemessen zu bewerten. Anders bei höherwertigen Angeboten: Hier sollte sich die Praxis die unverbindliche Entgegennahme des IGeL-Angebots separat quittieren lassen. Die Unterschrift des Patienten unter dem Behandlungsvertrag und die Durchführung der Behandlung erfolgen dann in einem auch zeitlich klar abgegrenzten Verfahren.
GOÄ Nr. 1 u.A. – Impfberatung
Für die Durchführung einer Impfberatung außerhalb der GKV-Pflicht können zwei alternative Abrechnungsmodelle verwendet werden:
Leistungslegende GOÄ Nr. Faktor (2.3) Reisemedizinische Beratung,
Dauer mind. 10 Minuten3 20,11 € Symptombezogene Untersuchung 5 10,72 € Gesamtsumme 30,83 € Leistungslegende GOÄ Nr. Faktor (2.3) Reisemedizinische Beratung 1 10,72 € Symptombezogene Untersuchung 5 10,72 € analog: schriftliche Information 76 9,38 € Gesamtsumme 30,82 € GOÄ Nr. 5 u.A. – Impfungen außerhalb GKV
Für die Durchführung einer Impfung (ohne Impfstoff) außerhalb der GKV-Pflicht können zwei alternative Abrechnungsmodelle verwendet werden:
Leistungslegende GOÄ Nr. Faktor (2.3) Beratung 1 10,72 € Symptombezogene Untersuchung 5 10,72 € Schutzimpfung 375 10,72 € Gesamtsumme 32,16 € Leistungslegende GOÄ Nr. Faktor (2.3) Symptombezogene Untersuchung 5 10,72 € Schutzimpfung 375 10,72 € Zusatzinjektion bei Paralleimpfung 377 6,70 € Gesamtsumme 28,14 €
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