GOÄ Nr. 4: Beratung von Bezugspersonen
Die Leistungslegende der Gebührenziffer 4 GOÄ lässt die Abrechnung einer intensiven Beratung der Bezugsperson des Patienten zu, sofern dies medizinisch erforderlich erscheint: „Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/ oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken“.