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GOÄ aktuell

Vereinbarung zur Honorierung ambulanter ärztlicher und belegärztlicher Leistungen im PKV-Basistarif - gültig ab dem 1. April 2010

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 26. März 2007 sind die Unternehmen der privaten Krankenversicherung zum Angebot eines branchenweit einheitlichen und verbindlichen PKV-Basistarifs ab dem 1. Januar 2009 verpflichtet worden.
Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen die Vertragsleistungen des PKV-Basistarifs in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem 3. Kapitel des 5. Buches Sozialgesetzbuch jeweils vergleichbar sein. Mit der Ausgestaltung der Leistungen des Basistarifs entsprechend dieser Vorgaben ist der Verband der privaten Krankenversicherung im Einvernehmen mit den Beihilfeträgern gesetzlich beauftragt. Die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der im PKV-Basistarif versicherten Personen durch die Vertragsärzte wurde gesetzlich der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen auferlegt.
Die mit dem GKV-WSG in Kraft getretene gesetzliche Regelung zur Vergütung der ärztlichen Leistungen im PKV-Standard- und PKV-Basistarif nach § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V kann durch vertragliche Vereinbarung auf Selbstverwaltungsebene abgeändert bzw. abgelöst werden. Soweit hierüber kein Einvernehmen erreicht wird, kann die Festsetzung der Vereinbarung im Schlichtungsverfahren durch die Schiedsstelle nach § 75 Abs. 3c SGB V herbeigeführt werden.
In einer „Vereinbarung zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen über Art, Umfang und Höhe der Vergütung der Vom Basistarif umfassten ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen“ vom Februar 2008 hatten der PKV-Verband, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztliche Bundesvereinigung ihr gemeinsames Interesse an der Stärkung einer privatärztlichen Versorgung der Bevölkerung in den klassischen Vollversicherungstarifen der privaten Krankenversicherung erklärt. Deshalb wurde die Vereinbarung zur Honorierung der ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen im PKV-Basistarif mit dem Ziel verknüpft, dass die vom PKV-Basistarif umfassten ärztlichen Leistungen entsprechend den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet werden.
Im Gegenzug hat der Verband der privaten Krankenversicherung zugesagt, dass es nicht seine Absicht und nicht Absicht der privaten Krankenversicherung sei, durch geeignete Maßnahmen die Attraktivität des Basistarifs zu steigern bzw. durch geeignete Zusatztarife Mitglieder aus den Vollversicherungstarifen in den PKV-Basistarif einzuwerben.
Der PKV-Verband hat im Verlauf der Verhandlungen den Antrag eingebracht, die gesetzliche Vergütungsregelung nach § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V für ärztliche Leistungen im PKV-Basistarif nach der Gebührenordnung Ärzte (GOÄ) in weiten Bereichen auf den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) umzustellen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hatte eine Verquickung von GOÄ und EBM abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die durch den PKV-Verband beantragte Umstellung des PKV-Basistarifs auf den EBM weder praktikabel noch angesichts der unter 15.000 betragenen Anzahl der im PKV-Basistarif versicherten Personen vom Aufwand her zu rechtfertigen sei.
Die nunmehr erzielte Vereinbarung löst die gesetzliche Vergütungsregelung nach § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V zur Vergütung ambulanter ärztlicher und belegärztlicher Leistungen im PKV-Basistarif mit Wirkung zum 1. April 2010 ab und gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2012. Dabei wurde die GOÄ als Grundlage der Vergütung entsprechend der Forderung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beibehalten. Allerdings wurde die bisherige gesetzliche Obergrenze für die Steigerung des Gebührensatzes der GOÄ im PKV-Basistarif durch einen im PKV-Basistarif für die jeweiligen Leistungsbereiche obligatorischen abgesenkten  Steigerungssatz ersetzt.
Die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten dürfen im PKV-Basistarif nur Leistungen abrechnen, die nach Art und Umfang mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hält die eingegangene Vereinbarung trotz der damit festgelegten Unterschreitung der bisherigen gesetzlichen Obergrenzen für die maximale Steigerung des Gebührensatzes der GOÄ im PKV-Basistarif für sachgerecht, weil sie einerseits den Fortbestand der klassischen Vollversicherungstarife in der privaten Krankenversicherung sichert und andererseits die vom PKV-Verband in das Schiedsverfahren eingebrachte Verquickung zwischen EBM und GOÄ unterlässt, sodass eine vorzeitige Eingrenzung von Spielräumen bei der anstehenden Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte verhindert werden konnte. Zu unterstreichen ist, dass diese für den PKV-Basistarif im Vergleich mit dem bisherigen Vorgaben restriktivere Vergütungsregelung unmittelbar an die Voraussetzung gebunden ist, dass die Anzahl der im PKV-Basistarif versicherten Personen ein überschaubares Maß nicht überschreitet. Aus diesem Grund wurde ausdrücklich das an die Entwicklung der Versichertenzahlen im PKV-Basistarif gebundene Sonderkündigungsrecht vereinbart (wenn mehr als 100.000 Versicherte).
Wir weisen weiterhin ausdrücklich darauf hin, dass die o. g. Vereinbarung zur Honorierung ambulanter ärztlicher und belegärztlicher Leistungen für im PKV-Basistarif Versicherte nicht den PKV-Standardtarif betrifft. Für den PKV-Standardtarif gelten die Vergütungsregelungen nach § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V auch über den 31. März 2010 unverändert fort!  

Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, KöR, und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Einvernehmen mit den Beihilfekostenträgern bezüglich der Honorierung ambulanter ärztlicher und belegärztlicher Leistungen für im Basistarif Versicherte 

Im Verlauf der mündlichen Verhandlung der Schiedsstelle am 28. Januar 2010 haben die Parteien auf Anregung des Vorsitzenden die Verhandlungen wieder aufgenommen und dabei folgende Einigung erzielt: 

  1. Ab 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2012 wird folgende Vereinbarung für die Vergütung ärztlicher Leistungen getroffen:

    a) Leistungen des Abschnittes M sowie die Leistung nach der Nr. 437 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ werden mit dem 0,9-fachen des Gebührensatzes vergütet.

    b) Leistungen der Abschnitte A, E und O des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ werden mit dem 1,0-fachen des Gebührensatzes vergütet.

    c) Die übrigen Leistungen werden mit dem 1,2-fachen des Gebührensatzes der GOÄ vergütet.

    Die gesetzlichen Bestimmungen bleiben im Übrigen unberührt.

  2. Die Vereinbarung läuft bis zum 31.12.2012 und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine der Parteien mit einer Vorlauffrist von mindestens 6 Monaten vor dem jeweiligen Ablauf eine Aufnahme von Verhandlungen verlangt. In diesem Fall gilt die Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung oder bis zu einem Schiedsspruch unverändert fort.
     
  3. Wird die Zahl von 100.000 Versicherten im Basistarif überschritten, haben beide Parteien ein sofortiges Kündigungsrecht zu dieser Vereinbarung. Die Regelung der Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend.
     
  4. Die KBV und die Kassenärztlichen Vereinigungen kommen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach und wirken darauf hin, dass die Vertragsärzte / Psychotherapeuten nur Leistungen abrechnen dürfen, die nach Art und Umfang mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.
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